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Allgemeine Geschäftsbedingungen der IST 24 GmbH

 

Standmöglichkeiten für unser Fahrzeug (L=11m, H=3,90 m) sind gegeben, ebenso die Befahrbarkeit aller erforderlichen Wege und Plätze durch unser Fahrzeug (Gewicht bis 45 to). Der Auftraggeber sperrt die Standplätze für das Fahrzeug in Absprache mit der Bauleitung ab.

Die Blas- und Saugentfernung beträgt max. 150 m, bei einer Gebäudehöhe von 21 m und einer Entfernung zwischen Saugfahrzeug und Objekt von max. 10 m.

Die Arbeiten können nur dann ausgeführt werden, wenn der Auftraggeber für ausreichende Absturzsicherheitseinrichtungen gemäß den Bauberufsgenossenschafts- Richtlinien sorgt.

Zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten ist das Bauvorhaben eingerüstet. Ein eventuell vorhandener Bauaufzug kann mitbenutzt werden.

Ab einer Dach Höhe von ca. 15 m, wird eine Aufbauhilfe in Form eines Kranes bzw. Aufzuges benötigt, die vom AG zu stellen ist.

Wir machen darauf aufmerksam, dass bei den Saug- und Blasarbeiten mit erhöhter Lärmbelästigung zu rechnen ist.

Ruhezeiten wie z.B. bei Krankenhäusern, Altenheime, Schulen etc. können nicht eingehalten werden.

Bei Anlieferung des Kieses durch unser Unternehmen ist ein Zwischenlager im Bereich des Bauvorhabens durch die AG nachzuweisen. Das Zwischenlager muss befestigt sein, damit keine Verschmutzung des Kieses erfolgen kann.

Der von uns gelieferte Kies kommt aus den örtlichen Kiesgruben und entspricht der Flachdachrichtlinie DIN 12620 (natürliche grobe Gesteinskörnung). Rundkies aus diesen Gruben ist auch mit unförmigem Gestein durchsetzt.

Flusskiese sind gesondert anzufragen und sind nicht Bestandteil des Angebotes.

Auf Grund der vorgegebenen Technik ist gebrochenes Korn im Kies unvermeidbar.

Der Einbau des Kieses erfolgt nach den Flachdachrichtlinien:

9.3.  Schwerer Oberflächenschutz

9.3.1. Kiesschüttung wird vorzugsweise mit Körnung 16/32 mm, zum Zeitpunkt des Einbaus mindestens 5 cm dick erstellt. Abweichend von der DIN 12620 (natürliche grobe Gesteinskörnung) ist ein erhöhter Anteil an Unter- oder Überkorn sowie höhere Feinanteile oder auch nicht frostbeständige Anteile zulässig. Gebrochenes Korn im Kies ist unvermeidbar und stellt keinen Mangel dar. Die Funktion der Kiesschüttung als Oberflächenschutz und Auflast wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Trocken- oder Nassverblasen des Kieses erfolgt entsprechend der Weisung des Auftraggebers. Ein Wasseranschluss (1/2’’) wird dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt.

Für etwaige Verstaubungen im Bereich des Objektes, bedingt durch die eingesetzte Technik, haftet der Anbieter nicht.

Die bei Beauftragung angegebenen Flächen- und/oder Gewichts- und Volumenmaße sind für die Materialbestellung und Kalkulation bindend. Bei Minderung nach Aufmaß/Wägung ist zu viel angeliefertes Material durch die AG zu zahlen, ggf. erhöht sich der Preis pro m² wegen Änderung der Kalkulationsbasis.

 

Bei Erhöhung trägt der AG das Risiko der Minderlieferung von Material und die damit verbundenen Zusatzkosten durch Wartezeiten, Nachbestellung und Lieferung.

Feste, evtl. in die Dachhaut eingebrannte Kiesbestandteile, werden vom Auftragnehmer nicht entfernt.

Die Dachfläche wird vom Auftragnehmer besenrein verlassen. Der Kies darf nicht mit Kieskleber bearbeitet sein.

Unsere Leistung beinhaltet keine Feinreinigung.

Bei durch den Kunden gewünschter, bzw. angeordneter Arbeit an Sonn- und Feiertagen berechnen wir die üblichen Zuschläge.

Wartezeiten die wir nicht zu vertreten haben werden mit 250,- €/Std. gesondert in Rechnung gestellt.

Die Zahlung ist nach Rechnungserhalt sofort fällig. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Mit der Annahme unseres Angebots verpflichten Sie sich ebenfalls zur Zahlung der Gesamtsumme ohne Abzug und Sicherheitseinbehalt, da wir unsererseits keine Bauleistung erbringen, sondern nur eine Arbeitsmaschine zur Verfügung stellen. 

Bei Aufträgen über € 5.000,- oder einem gesamt aufgelaufenen Betrag durch kleine Rechnungen über € 5.000,- ist der Auftragnehmer zu Forderungen von Abschlagszahlungen berechtigt, diese sind ohne Abzug sofort fällig.

Kommt der Auftraggeber dieser Forderung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt die Arbeiten sofort einzustellen.

Wir weisen daraufhin, dass wir ohne schriftliche Auftragsbestätigung ihrerseits die Arbeiten nicht ausführen werden.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für beide Parteien ist Hamburg.

Kiesschüttung nach den Flachdachrichtlinien des ZVDH

1. Grundlagen für die Kiesschüttung auf Flachdächern

Die Anforderungen an eine Kiesschüttung für schweren Oberflächenschutz werden nicht von der neuen DIN EN 12620 (oder der alten DIN 4226-1) bestimmt, sondern von den „Regeln für Dächer mit Abdichtungen“(abgekürzt) FDRL, herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – e. V. mit dem folgenden einfachen Text nach deren Punkt 3.7.2 „Schwerer Oberflächenschutz“:

„Vorzugsweise wird Kies mit Körnung 16/32 mm verwendet. Abweichend von normativen Festlegungen für Zuschlagstoffe für Beton sind ein erhöhter Anteil von Unter- oder Überkorn sowie höhere Feinanteile oder auch nicht frostbeständige Anteile zulässig.  Gebrochenes Korn im Kies ist unvermeidbar.“

2. Kommentar

Zu den Begriffsbestimmungen und dem Ursprungszweck lesen Sie bitte unsere Ausführungen im Kapitel: „Kiesherstellung nach DIN EN 12 620“und beachten Sie unsere Empfehlung:  Bei Ausschreibungen und Angeboten bitte die durchschnittlich erforderliche Dicke nach Anhang I ausrechnen und ohne ergänzende „Ausschmückungen“ ausnahmslos ausschreiben oder anbieten:

„Kies nach den Flachdachrichtlinien des ZVDH mit durchschnittlicher Dicke von (z. B.) 78 mm“

Bitte beachten Sie hierzu die unten stehende Pos. 6.

 

3. Aussehen und Beschaffenheit

Eine per Luftförderverfahren aufgeblasene Kiesschüttung kann (je nach regionalem Abbaugebiet) bis zu den ersten Regenschauern staubig grau oder in Einzelfällen sogar schmutzig braun „überpudert“aussehen. Dies kommt teilweise daher, dass zum Beladen der Blasfahrzeuge in der Regel der Kies einschließlich der Feinanteile zunächst in den Kessel eingesaugt wird. Dabei werden auch die auf der Oberfläche der Körner gebundenen Feinanteile der Körner gelöst. Diese werden beim Ausblasen zum Teil wieder fein auf der Schüttung verteilt. Das Aussehen ist also völlig normal und nach den Flachdachrichtlinien zulässig und unvermeidbar. Ein Abschwemmen der Feinanteile in die Gullies findet nur im Nahbereich von wenigen cm statt und ist vollkommen unschädlich, auch für moderne Absaug-Entwässerungssysteme. Nach einigen Regenschauern ist die Kiesschüttung sauber und bleibt es auch jahrelang ohne Beanstandungen. Dies sogar besser als eine eventuell manuell, ohne Blasfördervorgang aufgebrachte Kiesschüttung, da hierbei die weniger beständigen Gesteinsanteile (z. B. die so genannten Lehmknollen) meist bereits zerfallen sind. Die folgenden jahreszeitlichen Frost-Tau-Wechsel werden die übrigen stabilen Gesteinskörner deshalb weniger zersetzen können.

 

4. Wiederverwendung von Altkies

 

Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen (starke Verschmutzung, viel Laub, Moos oder Schlamm) hat Altkies gegenüber Neukies keine wesentlichen Nachteile auf dem Flachdach. Denn auch bei Neukies muss – wie oben beschrieben –nach dem Aufbringen mit mehr Feinanteilen und Bruch als z. B. bei einer Besichtigung am Kieswerkshaufen gerechnet werden. Abgesaugter Altkies lässt sich in den meisten Fällen also kostengünstig wieder verwenden, speziell wenn ein Zwischenlagerplatz in Baustellennähe vorhanden ist. Die Ersparnis für die

Die Ersparnis für die entfallende Entsorgung sowie den Neukies kann erheblich sein. Es ist aber erforderlich, den Auftraggeber vorher über das in den ersten Tagen verstärkt schmutzige Aussehen zu informieren.

Nach den ersten Regenschauern haben sich Feinanteile nach unten abgesetzt und werden auch nicht nennenswert in die Entwässerungsrohre abgeschwemmt. Die umliegenden Kieselsteine halten Feinanteile und Bruch im Umkreis von mehr als ca. 10 cm Abstand von den Gullies auf der Dachhaut zuverlässig fest. Diese Feinanteile und Bruch füllen zudem gewisse Hohlräume aus und unterfüttern sowie unterstützen damit immer vorkommende gebrochene Körner. Sie vermindern dadurch die Gefahr, dass sich diese in die Dachbahn eintreten. Im Einzelfall sind die Verlegerichtlinien der Dachbahn-Hersteller ggfs zu beachten (einige verlangen zusätzliche Schutzfolien, andere nicht, was sich in einer großen Preisdifferenz auswirken kann).

 

5. Sondermaßnahmen bei einlagigen Bahnenabdichtungen

 

Die Neufassung der Flachdachrichtlinien vom Sept. 2003 verlangt unter Punkt 4.7.2 „Schwerer Oberflächenschutz“:

Absatz (2): Bei einlagigen Abdichtungen wird die Anordnung einer Schutzlage empfohlen. Absatz (3): Bei pneumatischer Förderung des Kieses ist mit erhöhtem Bruchanteil und einer hohen Aufprallgeschwindigkeit zu rechnen. In diesem Fall ist bei einlagigen Bahnenabdichtungen die Anordnung einer Schutzlage erforderlich.

Gegen diese neue Regel bestehen zwar erhebliche sachliche Bedenken, aber man muss sie vorläufig respektieren. In dieser Meinung wird man durch einige seriöse Folien-Dachbahn-Hersteller in so fern unterstützt, als dass diese inzwischen bei Verwendung von mindestens 2 mm dicken Foliendachbahnen Ausnahmen von dem oben genannten Absatz 3 gewähren.

Hinweis: Bituminöse Polymerdachbahnen gehören nicht zu den einlagigen Bahnen und benötigen daher keine Schutzlage. Als Trennlage können PE-02-Folien verwendet werden.

 

6. Auszuschreibende Kiesdicke

 

Die FDRL schreiben in Abs. 4.10.2 (1) lediglich vor:

„Schüttung aus Kies 16/32, Mindestdicke im Einbauzustand 50 mm“

Unter (2) wird ausgeführt: „Erfahrungsgemäß können in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe die Auflasten im Anhang I als ausreichende Sicherung gegen Abheben durch Windkräfte angesehen werden“. Die notwendige Kiesmenge ergibt sich mit unterschiedlichen Dicken im Haupt-, Eck- und Randbereich danach in Abhängigkeit von Windzone, Lage und Gebäudeform (Breite:Länge- und Höhenverhältnis), was eine nicht ganz einfache Ermittlung der durchschnittlichen Kiesdicke erfordert.

Da der Anhang I verbindlicher Bestandteil der FDRL ist, muss die sich ergebende Kiesdicke als einzuhaltende Verpflichtung angesehen werden. Dies bedeutet, dass im Regelfall die durchschnittlich aufzubringende Kiesdicke größer als 50 mm sein wird, und damit mehr als die Mindestangabe der FDRL.

Es ist zu fordern, dass die durchschnittliche Kiesdicke in jedem Fall immer im Leistungstext angegeben und ausgeschrieben sein muss!

Wenn nicht, wird, um sich keinem Wettbewerbsnachteil auszusetzen, dringend empfohlen, mit Sondervorschlag auf die erforderliche Kiesdicke hinzuweisen. Den sich ergebenden Mehrpreis weisen Sie bitte dann immer getrennt aus.